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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.09.2021
- 17 U 42/20 -
OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit veröffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher- Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL 2002/65/EG) ersucht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Klägers. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit, wobei für Minderkilometer seitens der Beklagten ein Ausgleich gezahlt werden sollte, während bei Mehrkilometern seitens der Kläger eine Vergütung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sog. Fernabsatzvertrag). Der Kläger hat seine Vertragserklärung widerrufen und verlangt mit der Klage die
BGH hatte Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint
Das OLG hat nunmehr das Berufungsverfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV dem EuGH Fragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH habe das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 506 BGB verneint, begründet der Senat die Vorlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Richtlinie 2008/48/EG (Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie) derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme (Urteil vom 24.2.2021 - VIII ZR 36/20).
Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht? – Eingreifen der Bereichsausnahme "Mietwagen"?
Damit hänge, so der Senat, der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches
Ausschlussfrist und ist Kilometerleasing Finanzdienstleistung?
Sollte der EuGH die vorgenannte Frage verneinen, sei zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe § 356 Abs. 3 S. 3 BGB ausdrücklich Verträge über Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen würden in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erwäge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30858
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