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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.04.2020
- 18 W 32/20 -
Anwalt hat Anspruch auf Reisekostenerstattung trotz Niederlassung der Sozietät am Gerichtsort
Reisekosten eines Anwalts sind erstattungspflichtig
Reisekosten eines Anwalts zum Termin sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort hat, zugleich aber Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem veröffentlichten Beschluss klar.
In den hier vorliegenden Fall stritten die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main um eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung. Die unterlegene Klägerin wurde u.a. verpflichtet, die
LG muss erneut über Kostenfestsetzung entscheiden
Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das OLG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Ein gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten sei nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären.
OLG: Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich nicht zu beanstanden
Der Sache nach sei jedoch die Festsetzung der
Besonderes Vertrauensverhältnis wesentlicher Grund für die Beauftragung
Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen "auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis". Dieses
Keine Überprüfung ob Vertrauensverhältnis gegeben ist
Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. "Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28608
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