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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2011
- 2 Ss 413/10 -
Mutter wegen Entziehen ihres Sohnes von der Schulpflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt
Mildere und zielorientiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht erfolglos
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Mutter eines schulpflichtigen Jungen wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung - die gesetzlich mögliche Höchststrafe - verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte ihren minderjährigen schulpflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen erneut nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunk auf dem Wissenstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen. Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer
Eltern müssen Teilnahme der Kinder am Schulunterricht sicherstellen
In seinem Beschluss, mit dem die Revision der Angeklagten verworfen wurde, führte das Oberlandesgerichts aus, dass die Angeklagte sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht habe. Die allgemeine
Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt
Im vorliegenden Fall sei die Verhängung der gesetzlich möglichen Höchststrafe gerechtfertigt, weil im Vorfeld mildere und zielorientiertere Maßnahmen zur Sicherstellung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- BGH: Eltern kann Sorgerecht bei Verletzung der Schulpflicht entzogen werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2007
[Aktenzeichen: XII ZB 41/07, XII ZB 42/07 ]) - Verletzung der Schulpflicht mehrerer Kinder stellt mehrere selbständige Straftaten dar
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2008
[Aktenzeichen: 2 Ss 335/08])
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Dokument-Nr. 11468
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