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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.03.2010
20 W 264/09 -

OLG Frankfurt: Ingewahrsamnahme von Umweltaktivistin rechtswidrig

Freiheitsenziehung weder zum Schutz für Leib und Leben noch aus präventiven Maßnahmen erforderlich

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Ingewahrsamnahme einer Umweltaktivistin im Juli 2009 rechtswidrig war, da Personen nur dann in Gewahrsam genommen werden können, wenn dies zum Schutz für Leib und Leben erforderlich sei oder eine Ingewahrsamnahme zur präventiven Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit in Betracht komme. Dies war in keiner Hinsicht der Fall.

Im zugrunde liegenden Fall fand im Juli 2009 vor dem Landgericht Gießen eine Strafverhandlung wegen der Zerstörung eines Gen-Gerstenfeldes im Jahr 2006 statt. Nach Verhandlungsschluss kletterte die zum Sympathiesantenkreis des Angeklagten gehörende betroffene Umweltaktivistin an der Fassade des Landgerichtsgebäudes hoch und malte die Worte "Gentech Weg! Gentech Weg, Ätsch!" an die Wand. Nach Aufforderung durch die Polizei klettere die Betroffene gegen 19 Uhr wieder herab und wurde "zur Verhinderung weiterer politisch motivierter Aktionen" festgenommen. Gegen 21 Uhr ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Polizei ohne Anhörung der Betroffenen ihre Ingewahrsamnahme bis zum anderen Morgen um 6 Uhr an. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit der Beschwerde.

OLG: 9-stündige Ingewahrsamnahme war rechtswidrig

Nachdem bereits das zunächst zuständige Landgericht die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt hatte, befand nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die etwa 9-stündige Ingewahrsamnahme der Betroffenen rechtswidrig gewesen sei. Nach § 32 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) könne eine Person nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zum Schutz für Leib und Leben erforderlich sei und sich die Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder in hilfloser Lage befinde. Darüber hinaus käme die Ingewahrsamnahme zur präventiven Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit in Betracht. Diese Voraussetzungen hätten bei der Betroffenen nicht vorgelegen, führt das Oberlandesgericht aus. Die offensichtlich auf Demonstration angelegte Aktion sei jedenfalls mit dem Herabsteigen der Betroffenen von dem Gebäude beendet gewesen. Dass sie das Gebäude nochmals besteigen und sich dadurch in Gefahr bringen würde, sei eine durch nichts gestützte Annahme. Soweit die Polizei das Eingreifen auf die Vermeidung von Sachbeschädigungen am Landgerichtsgebäude gestützt habe, reiche dies nicht aus, nachdem nicht einmal klar sei, ob das Anbringen der Parole mit Kreide überhaupt zu einem Schaden geführt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt

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Dokument-Nr.: 9479 Dokument-Nr. 9479

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