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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014
- 22 U 171/13 -
Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall zwecks Einschaltung der Kaskoversicherung, der Einholung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Schäden
Erstattungsfähigkeit richtet sich nach Erforderlichkeit der anwaltlichen Beauftragung
Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt zwecks Einschaltung der Kaskoversicherung, der Einholung einer Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden, so kann der Geschädigte nur dann die Anwaltskosten ersetzt verlangen, wenn sie erforderlich waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Januar 2011 vor dem Landgericht Darmstadt unter anderem die
Erstattungsanspruch setzt Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Anspruch auf
Erstattungsanspruch aufgrund Einschaltung der Kaskoversicherung bestand
Das Oberlandesgericht bejahte den Erstattungsanspruch aufgrund der Einschaltung der
Kein Anspruch wegen Einholung der Deckungszusage
Ein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung hat das Oberlandesgericht verneint. Obwohl die dadurch entstandenen
Erstattungsanspruch aufgrund Geltendmachung der Unfallschäden bestand
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenspositionen und die Rechtsprechung seien inzwischen unüberschaubar. Eine anwaltliche Beratung sei nur für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder für Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers nicht erforderlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.06.2013
[Aktenzeichen: 4 O 527/11]
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