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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014
22 U 171/13 -

Erstattungs­fähig­keit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall zwecks Einschaltung der Kaskoversicherung, der Einholung einer Deckungszusage der Recht­schutz­versicherung sowie zur Geltendmachung der Schäden

Erstattungs­fähig­keit richtet sich nach Erforderlichkeit der anwaltlichen Beauftragung

Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt zwecks Einschaltung der Kaskoversicherung, der Einholung einer Deckungszusage von der Recht­schutz­versicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden, so kann der Geschädigte nur dann die Anwaltskosten ersetzt verlangen, wenn sie erforderlich waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Januar 2011 vor dem Landgericht Darmstadt unter anderem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. So hatte der Unfallgeschädigte zur Einschaltung seiner Kaskoversicherung, zur Einholung einer Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber die Unfallverursacherin einen Rechtsanwalt beauftragt. Das Landgericht wies den Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Positionen ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Erstattungsanspruch setzt Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Eine Erforderlichkeit sei dann zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte allein auf unkomplizierte Weise seine Rechte wahrnehmen kann. Nach diesen Grundsätzen ergab sich für den Fall folgendes:

Erstattungsanspruch aufgrund Einschaltung der Kaskoversicherung bestand

Das Oberlandesgericht bejahte den Erstattungsanspruch aufgrund der Einschaltung der Kaskoversicherung. Zwar könne von einem Unfallgeschädigten grundsätzlich erwartet werden, dass er seiner Kaskoversicherung selbst den Schadensfalls meldet. Es sei aber zu beachten gewesen, dass die Beklagte einen Vorschuss zahlte. Eine anwaltliche Beratung sei daher deswegen notwendig gewesen, weil der Haftungsumfang der Kaskoversicherung beschränkt war und deshalb überprüft werden musste, auf welche Schadensposition der Vorschuss zu verrechnen war. Hinzu sei ein möglicher Mitverschuldenanteil des Geschädigten gekommen. Dies habe die Abrechnung mit der Kaskoversicherung im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers verkompliziert.

Kein Anspruch wegen Einholung der Deckungszusage

Ein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung hat das Oberlandesgericht verneint. Obwohl die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, lehnte das Oberlandesgericht aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit zur Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe den Anspruch ab.

Erstattungsanspruch aufgrund Geltendmachung der Unfallschäden bestand

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenspositionen und die Rechtsprechung seien inzwischen unüberschaubar. Eine anwaltliche Beratung sei nur für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder für Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers nicht erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.06.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 527/11]

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