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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2019
- 22 U 50/17 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht
Bei fehlendem Bericht ist von Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs auszugehen
Stoßen die Torfrau und eine Angreiferin beim Sprungwurf im 6-Meter-Torraum zusammen, kommt eine Schadensersatzverpflichtung der Torfrau für Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote Karte mit Bericht verhängt wurde. Wird allein eine rote Matchkarte ohne Bericht verhängt, die sich nicht auf weitere Spielteilnahmen auswirkt, kommen Ersatzansprüche nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte, Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im 6-Meter-Torraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne Bericht. Sie war für das fragliche
OLG: Deliktischer Schadensersatz kommt nicht in Betracht
Das Landgericht Darmstadt gab der Klage weitgehend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme, stellte das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme fest.
Keine Haftung bei Einhaltung von Regeln bei Mannschaftssportarten
Die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln könne regelmäßig keine
Voraussetzung für haftungsbegründendes Verhalten ist grobe Verletzung der Wettkampfregeln
Folglich sei nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit haftungsbegründend. Für eine deliktische
Haftung nur bei roter Karte mit Bericht
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im 6-Meter-Bereich der Torfrau ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter eine rote Karte, jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht i.S.v. Ziff. 8.6 der Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten Spielbetriebs hielten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der Einwilligung des Verletzten umfasst seien, stellt das Oberlandesgericht abschließend fest.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 02.02.2017
[Aktenzeichen: 27 O 297/16]
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Dokument-Nr. 28135
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