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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.04.2022
23 U 55/21 -

Maltesische Betreiberin von Online-Glücksspielen muss Glücksspieleinsätze zurückzahlen

Anspruch auf Rückzahlung wegen Nichtigkeit des Vertrags

Die Betreiberin von Online-Glücksspielen ohne Konzession in Hessen ist zur Rückzahlung von Einsätzen eines hessischen Spielers verpflichtet. Der Vertrag zwischen dem Spieler und ihr ist wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Das eigene gesetzeswidrige Verhalten des Spielers steht dem Anspruch jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Betreiberin nicht nachweisen kann, dass der Spieler Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Hinweisbeschluss die durch das Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Rückzahlung von gut 10.000 € bestätigt.

Der Kläger nahm zwischen Februar und Mai 2017 an Online-Glücksspielen teil, die die Beklagte mit Sitz in Malta anbot. Die Beklagte besaß in diesem Zeitraum keine Konzession für die Veranstaltung von Glücksspielen in Hessen. Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glücksspieleinsätze. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von gut 10.000,00 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nach Einschätzung des OLG keinen Erfolg.

Nichtigkeit des Vertrags begründet Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze

Der Kläger könne Rückzahlung der geleisteten Einsätze verlangen, bestätigte das OLG die landgerichtliche Bewertung. Die Einzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag mit der Beklagten nichtig gewesen sei. Er habe gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, verstoßen (§ 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung von 2012). Diese Vorschrift sei auch unionsrechtskonform gewesen. Soweit sie die Dienstleistungsfreiheit einschränkte, habe das dem mit der Vorschrift verfolgten Gemeinwohlinteresse gedient. Anhaltspunkte für eine Duldung des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln bestünden nicht.

Berufung auf gesetz- und sittenwidriges Verhalten des Spielers erfolglos

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Kläger durch gesetz- und sittenwidriges Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe. Die Einzahlung eines Guthabens auf ein Spielerkonto habe zwar ebenfalls gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass dem Kläger dieser Verstoß bekannt war oder er sich jedenfalls dieser Erkenntnisleichtfertig verschlossen hatte. Die Regelung des Glücksspielverbots (§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012) könne nicht ohne weiteres als generell bekannt vorausgesetzt werden. Durch das „Wegklicken“ der von der Beklagten bereitgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der Kläger dieser Kenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen. Da die Beklagte selbst gesetzeswidrig gehandelt habe, könne sie dem Anspruch des Klägers auch nicht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenhalten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil vom 25.2.2021 nunmehr rechtskräftig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 09.06.2022

Und ich dachte immer, die Malteser würden sich ausschließlich für wohltätige Zwecke einsetzen.

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