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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.03.2023
- 26 W 1/23 -
Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Heckenrückschnitt
Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung hier rechtswidrig
Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden (§ 887 ZPO), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). veröffentlichter Entscheidung.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein
OLG: Rückschnitt ist vertretbare Handlung
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32794
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