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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2014
- 6 U 219/13 -
Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum eines Online-Versandhändlers kann wettbewerbswidrig sein
Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute können Verbraucher von telefonischer Kontaktaufnahme abschrecken
Gibt ein Online-Versandhändler im Impressum seiner Internetseite eine kostenpflichtige Rufnummer an, so stellt dies dann einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute anfallen. Solche hohe Kosten können Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Online-Versandhandels gab im
Landgericht gibt Unterlassungsklage wegen Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes statt
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage der Mitbewerberin statt. Die mit hohen Kosten verbundene Rufnummer habe keine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglicht. Durch die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gemäß § 66 d TKG gelegenen Kosten seien dazu geeignet gewesen, Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Online-Versandhandels Berufung ein.
Oberlandesgericht hält hohe Kosten der Rufnummer ebenfalls für wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Der Mitbewerberin habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Es könne keine effiziente Kommunikationsmöglichkeit für den Verbraucher vorliegen, wenn eine mit derart hohen Kosten verbundene Mehrwertdienstnummer angegeben wird. Dadurch werde eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher errichtet, was zu einer Vermeidung einer Kontaktaufnahme führen kann. Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute könne eine erhebliche Anzahl von Verbraucher abschrecken.
Kostenersparnis sowie Schaffung einer Einnahmequelle mit Verbraucherschutz unvereinbar
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit dem durch § 5 TMG geschaffenen Verbraucherschutz unvereinbar, dass durch die kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer eine Kostenersparnis erreicht wird, die zu einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013
[Aktenzeichen: 2/3 O 445/12]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung
[Aktenzeichen: I ZR 238/14]
Jahrgang: 2014, Seite: 822 K&R 2014, 822 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 32 MMR 2015, 32
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Dokument-Nr. 20600
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