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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2020
- 6 U 23/20 -
Arzneimittel oder Medizinprodukt: Unzulässige Präsentation eines Hustensafts
Unterlassungsanspruch wegen Vertrieb eines sog. Präsentationsarzneimittels ohne Zulassung
Erweckt die Präsentation eines Produktes den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein so genanntes Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen, entschied des Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten um die Einordnung des von der Beklagten vertriebenen Hustensafts "Mucosolvan Complete Phyto" als
Vertrieb des Hustensafts als Arzneimittel ohne behördliche Zulassung
Das Landgericht hat der Beklagten im Eilverfahren aufgegeben, es zu unterlassen, den
Bezeichnung als Arzneimittel für Einstufung als Präsentationsarzneimittel nicht erforderlich
Aufgrund der Aufmachung des Hustensafts sei davon auszugehen, dass hier ein sog.
Beschreibung des Hustensafts erweckt den Eindruck einer heilenden und lindernden Wirkung des Hustens
Hier werde der Eindruck erweckt, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2019
[Aktenzeichen: 3-8 O 146/18]
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Dokument-Nr. 28768
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