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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2019
- 6 U 3/19 -
Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen dürfen bei Werbeanrufen kein Pseudonym angeben
Bei telefonischer Anwerbung von Neukunden muss korrekter Name angegeben werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Stromanbieter Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen dürfen. Bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden ist stets der richtige Name zu verwenden.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Stromanbieter, beauftragte einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin.
LG hält Verwendung eines Pseudonyms für zulässig
Das erstinstanzliche mit der Angelegenheit befasste Landgericht Darmstadt sah dieses Vorgehen als zulässig an und führte aus, dass ein Pseudonym nicht geeignet sei, die Kundenentscheidung, ob sie einen Vertrag mit dem Energieanbieter abschließen will, zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Identifizierung des Anrufers möglich, weil der anrufende Werber immer dasselbe Pseudonym verwende.
OLG bejaht berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gesprächspartners
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertrat hingegen eine andere Meinung als das Landgericht und untersagte die Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe. Es argumentierte, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27647
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