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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2021
- 6 W 35/21 -
Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurant „Ciao“ und Pizzeria „Ciao Mamma“
Schutzbereich wegen erkennbarer Grußformel gering
Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.
Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen.
OLG: Bezeichnung „Ciao“ besitzt gewisse originäre Unterscheidungskraft
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch
Keine Verwechslungsgefahr wegen deutlich abweichenden Gesamteindruck
Es liege jedoch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30544
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