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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2020
- 6 W 95/20 -
OLG Frankfurt am Main zur Herkunftsangabe von Schaumwein
Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf trotz zweiter Gärung in Spanien "Italian Rosé" heißen
Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und die Beschwerde eines Weinherstellers zurückgewiesen.
Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den
OLG: Angaben zum Herkunftsland zutreffend
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den
Ort der zweiten Gärung kann alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden
Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33). Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2020
Quelle: Oberlandegericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2020
[Aktenzeichen: 12 O 1514/20]
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Dokument-Nr. 29217
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