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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.1990
- 11 U 92/90 -
GmbH-Gesellschafter dürfen im Rahmen ihrer Treuepflicht nicht Gesellschafterversammlung boykottieren und somit Beschlussunfähigkeit herbeiführen
Berufung auf Beschlussunfähigkeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig
Den Gesellschaftern einer GmbH ist es aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft untersagt, eine Gesellschafterversammlung zu boykottieren, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen und somit die Ernennung eines neuen Geschäftsführers zu verhindern. Beschließen die übrigen Gesellschafter trotz des nicht erreichten Quorums die Ernennung des Geschäftsführers, so ist es den boykottierenden Gesellschaftern versagt, sich auf die fehlende Beschlussfähigkeit zu berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1989 sollte im Rahmen der
Berufen auf Beschlussunfähigkeit rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied gegen die klägerischen
Boykott von Gesellschafterversammlung widerspricht Treuepflicht
Es sei zu beachten gewesen, so das Oberlandesgericht, dass die Kläger die Beschlussunfähigkeit selbst herbeigeführt haben, um somit die Ernennung des Geschäftsführers zu verhindern. Sie haben damit eine rein formale Rechtsposition ausgenutzt. Dies sei mit der gesellschaftlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 673/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 1959 NJW 1991, 1959 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 673 NJW-RR 1991, 673
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Dokument-Nr. 21875
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