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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03.12.2020
- 12 UF 131/20 -
Ehewohnungszuweisungsverfahren trotz Einigung über Nutzung der Ehewohnung aber fehlender Mitwirkung eines Ehegatten an Entlassung aus Mietvertrag
Kein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses
Ein Ehegatte kann anlässlich einer Scheidung die Überlassung der Ehewohnung an sich beantragen (§ 1568 a BGB), obwohl die Eheleute sich einig über die Nutzung der Ehewohnung sind, aber der andere Ehegatte an der Entlassung aus dem Mietvertrag nicht mitwirkt. Einem solchen Ehewohnungszuweisungsantrag fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Scheidung beantragte die Ehefrau im April 2020 beim Amtsgericht Hamburg die Überlassung der
Amtsgericht gab Ehewohnungszuweisungsantrag statt
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Antrag der Ehefrau auf Ehewohnungszuweisung statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Er meinte, der Antrag sei bereits unzulässig, da es kein Streit über die Nutzung der Wohnung gebe.
Oberlandesgericht bejaht Zulässigkeit der Antrags auf Ehewohnungszuweisung
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 1568 a BGB sei nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar seien sich die Eheleute prinzipiell einig, dass die Ehefrau die Wohnung allein nutzt. Der Ehemann habe jedoch an seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.07.2020
[Aktenzeichen: 414 F 134/20]
- Ehepartner kann Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung verlangen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.01.2016
[Aktenzeichen: 12 UF 170/15]) - Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 03.11.2016
[Aktenzeichen: 2 UF 154/16])
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Dokument-Nr. 29782
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