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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022
- 12 WF 87/22 -
Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für Umgangsverfahren bei fehlender vorheriger Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts
Gerichtliche Hilfe bei fehlgeschlagenen oder aussichtlosen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts oder in Eilfällen
Die Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn nicht zuvor die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht, wenn die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder in Eilfällen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Kindesvater beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Bewilligung von
Keine Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Vermittlungsbemühungen des Jugendamts
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei keine
Ausnahme bei fehlgeschlagenen oder aussichtlosen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts oder in Eilfällen
Gerichtliche Hilfe könne jedoch in Anspruch genommen werden, so das Oberlandesgericht, wenn die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtlos sind oder in Eilfällen. In diesen Fällen sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 11.07.2022
[Aktenzeichen: 414b F 120/22]
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Dokument-Nr. 32245
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