wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017
2 Rev 35/17 -

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Verzicht des Unfallgeschädigten auf Herbeirufen der Polizei

Unfallbeteiligter will Personalien nur durch Polizei feststellen lassen

Verzichtet ein Unfallgeschädigter auf das Herbeirufen der Polizei, obwohl der Unfallbeteiligte nur gegenüber der Polizei bereit ist seine Personalien feststellen zu lassen, darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen. Eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Autofahrerin im September 2016 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hintergrund dessen war, dass die Angeklagte im Januar 2015 in einen Unfall mitverwickelt war. Obwohl die andere Pkw-Fahrerin zunächst die Polizei rufen wollte, tat sie dies nicht. Sie fertigte stattdessen Fotos von den Fahrzeugen an und wollte die Personalien der Angeklagten erfahren. Diese wollte die Personalien aber nur durch die Polizei feststellen lassen. Nachdem die Pkw-Fahrerin 15 Minuten nach dem Unfall immer noch nicht die Polizei gerufen hatte, fuhr die Angeklagte weiter. Das Amtsgericht sah in diesem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten blieb vor dem Landgericht Hamburg erfolglos. Nunmehr ging die Angeklagte in Revision.

Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Angeklagte habe sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Zum einen belegen die Feststellungen des Amtsgerichts schon keine Unfallbeteiligung der Angeklagten im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB. Denn es habe festgestellt, dass der Unfall auf eine Unaufmerksamkeit der anderen Pkw-Fahrerin beruht habe. Zum anderen habe sich die Angeklagte vom Unfallort entfernen dürfen. Die Pkw-Fahrerin habe sich offensichtlich dazu entschlossen, auf die Hilfe der Polizei bei der Feststellung der Personalien der Angeklagten zu verzichten, obwohl diese dazu nur gegenüber der Polizei bereit war. In dieser Situation sei die Angeklagte nicht mehr zur weiteren Anwesenheit am Unfallort verpflichtet gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.09.2016
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.10.2016
    [Aktenzeichen: 708 Ns 117/15]
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 33
NZV 2018, 33
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 438
StV 2018, 438

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26674 Dokument-Nr. 26674

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26674

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?