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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.03.2012
- 5 U 87/09 -
Urheberrechtswidrige Downloads: „RapidShare“ haftet als Störer für Urheberrechtsverstöße der Nutzer
Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“.
Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf rechtswidrige Nutzung zu
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online - Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht nicht mehr fest. Vielmehr geht es nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Geschäftsmodell von RapidShare birgt strukturell Gefahr der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen
Nach Auffassung des Gerichts kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde daher verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum
Erneute Verbreitung der als rechtsverletzend erkannten Dateien ist zu unterbinden
Das Gericht stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 411 CR 2012, 411 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 393 MMR 2012, 393
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Dokument-Nr. 13200
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