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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2015
- 7 U 29/12 -
Pressearchiv muss Auffindbarkeit von älteren Presseartikeln über bloße Eingabe des Namens des Betroffenen über Suchmaschine verhindern
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch weitere Auffindbarkeit des Betroffenen
Sind archivierte Presseartikel über ein Strafverfahren über die Eingabe des Namens des ehemals Beschuldigten in einer Internet-Suchmaschine auffindbar, so liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Der von der Auffindbarkeit betroffene ehemals Beschuldigte kann daher vom Archivbetreiber Unterlassung der Auffindbarkeit der Presseartikel mittels Namenssuche verlangen. Ihm steht aber kein Anspruch auf Löschung der Presseartikel zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Internet-Archiv einer Tageszeitung befanden sich mehrere
Landgericht wies Klage auf Löschung der archivierten Presseartikel ab
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Löschung
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz insoweit, dass ein Anspruch auf
Anspruch auf Verhinderung der Auffindbarkeit über Namenssuche mittels Suchmaschinen
Der PR-Berater habe aber einen Anspruch darauf, so das Oberlandesgericht, dass die Verlegerin der Tageszeitung ihren Internetauftritt derart modifiziert, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des PR-Beraters von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst wird. Dadurch würde einerseits die Verletzung der Interessen des PR-Beraters durch die stete Gefahr einer Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen.
Keine ständige Überprüfungspflicht von Archivbetreibern
Ein Archivbetreiber sei aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, die in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2012
[Aktenzeichen: 324 O 9/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 447 AfP 2015, 447 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 45 GRUR-RR 2016, 45 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2015, Seite: 668 K&R 2015, 668 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 770 MMR 2015, 770 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 47 NJW-RR 2016, 47
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Dokument-Nr. 23897
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