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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.12.1994
I - 116 94 (27) - 1 Ss 149/94 Owi -

Qualifizierter Rotlichtverstoß eines Taxifahrers mit Unfall rechtfertigt kein Fahrverbot bei starker psychischer Beeinflussung durch Fahrgäste

Fahrgäste "nötigten" Taxifahrer zur Richtungsänderung und somit zum unbeabsichtigten Rotlichtverstoß

Wird ein Taxifahrer bei einem verkehrsgerechten Abbiegen an einer Kreuzung von seinen Fahrgästen "genötigt" geradeaus zu fahren und begeht er deshalb unbeabsichtigt einen Rotlichtverstoß sowie einen dadurch bedingen Unfall, so rechtfertigt dies nicht die Verhängung eines Fahrverbots. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ein Taxifahrer an einer Kreuzung damit beschäftigt war, ordnungsgemäß nach rechts abzubiegen, wurde er von seinen Fahrgästen "angeherrscht". Diese forderten nämlich, dass er "gefälligst geradeaus fahren" solle. Der Taxifahrer war dadurch so eingeschüchtert, dass er der Aufforderung nachkam und geradeaus fuhr. Dadurch beging er jedoch einen qualifizierten Rotlichtverstoß sowie einen Unfall. Das Amtsgericht verhängte gegen den Taxifahrer aufgrund dessen unter anderem ein Fahrverbot. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Taxifahrers.

Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfallfolge rechtfertigt grundsätzlich Fahrverbot

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zum Fall aus, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß mit Unfallfolge grundsätzlich ein Fahrverbot nach sich ziehe. Dass der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, spiele dabei keine Rolle. Von einem Fahrverbot sei jedoch abzusehen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. So habe der Fall hier gelegen.

Aufgrund starker psychischer Beeinflussung begangener Rotlichtverstoß mit Unfall rechtfertigt kein Fahrverbot

Der vorliegende Geschehensablauf habe deutlich vom Regelfall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes abgewichen, so das Oberlandesgericht. Denn der Taxifahrer habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, einen Rotlichtverstoß zu begehen. Vielmehr sei dieser sowie der Unfall auf die starke psychische Beeinflussung durch die Fahrgäste zurückzuführen gewesen. Diese hätten den Taxifahrer zum unachtsamen Geradeausfahren veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt habe der Taxifahrer die Ampel auch nicht mehr einsehen können.

Verhängung einer Geldbuße ausreichend

Aufgrund des atypischen Geschehensablaufs und der Tatsache, dass der Taxifahrer das Tatgeschehen zu jedem Zeitpunkt eingeräumt hat und bis zum Tattag nicht verkehrswidrig in Erscheinung getreten war, hielt das Oberlandesgericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 400 DM für ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1995, Seite: 163
NZV 1995, 163

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Dokument-Nr.: 20593 Dokument-Nr. 20593

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Kommentare (1)

 
 
feo schrieb am 11.02.2015

Richtiges URTEIL: Die Geldbuße sollen die "FAHRGÄSTE" zahlen.

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