Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013
- 11 U 145/12 -
Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden
Freilegen von Kabeln zu Kontrollzwecken für Stromanbieter wirtschaftlich nicht zumutbar
Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Kabel in dem von ihm betriebenen Stromnetz nicht in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrolliert hat. Dies entschied das Oberlandesgericht. Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagenden Eheleute aus Minden beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von dem in Minden ansässigen beklagten Energieversorgungsunternehmen. Infolge einer Stromversorgungsstörung erlitten die Kläger am 22. September 2011 einen Überspannungsschaden, dessen Regulierung sie von der Beklagten verlangt haben.
Kläger verlangen Schadensersatz für Reparaturkosten
Vor ca. 20 Jahren war ein auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Niederspannungskabel der Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bedingt hierdurch kam es am Schadenstag zu einer "Nullleiterunterbrechung", die den Schaden im Zusammentreffen mit einem Kurzschluss auslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten in Höhe von ca. 4.500 Euro haben die Kläger damit begründet, dass die Beklagte das von ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartet habe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energiewirtschaftsgesetz. Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Kläger auf den fehlenden Einbau von Überspannungsschutzmaßnahmenhinzuweisen.
Norm verlangt vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel
Das Schadensersatzbegehren der Kläger blieb jedoch erfolglos. Nach der des Oberlandesgerichts Hamm kann der Beklagten keine für den Schaden der Kläger verantwortliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz sei ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht bestehe aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar sei. Die Norm verlange vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. Ein Freilegen der Kabel zum Zwecke ihrer
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16127
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16127
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.