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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.12.2005
- 11 UF 138/05 -
Kein Unterhalt bei kurzer Ehe
Keine wirtschaftliche Verflechtung
Wenn ein Ehepaar weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Das gilt auch dann, wenn die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rund zwei Jahre betragen hat.
Im Fall heiratete ein Paar am 08.10.2002. Mitte 2003 erfolgte nach den gerichtlichen Feststellungen die Trennung. Am 23.09.2004 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemanns zugestellt. Im Jahr 2005 wurde die Ehe dann geschieden. Für die Zeit der Trennung zahlte der Ehemann Unterhalt an die Ehefrau. Die Parteien stritten nunmehr vor dem Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz über einen Anspruch der Frau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Das Oberlandesgericht hat die Klage der Frau abgewiesen. Das Gericht hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1579 Nr. 1 BGB verneint. Dies entspreche wegen der kurzen Ehedauer der Billigkeit.
Für die Bemessung der Ehedauer sei nach ständiger Rechtsprechung auf die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen. Hier sei demnach der Zeitraum vom 08.12.2002 (Eheschließung) bis 23.09.2004 (Zustellung des Scheidungsantrags) maßgeblich, der hier noch unter 2 Jahren liegt, so dass von einer so genannten "kurzen Ehedauer" i.S.d. § 1579 Nr. BGB auszugehen sei.
In Anbetracht der nur kurzen Ehedauer wäre eine Verpflichtung des Mannes zu Zahlung nachehelichen Unterhalts - zumal unter Berücksichtigung seiner nach erfolgter Trennung im Rahmen des Trennungsunterhalts erbrachten Zahlungen - i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB "grob unbillig". Ferner sei im Rahmen des Billigkeitsprüfung ausschlaggebend, dass es noch nicht zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Parteien mit einer daraus erwachsenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten gekommen sei.
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1. Bei einer Ehedauer von knapp zwei Jahren und einem tatsächlichen Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 1 BGB gegeben.
2. Steht der Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu, lebt ihre Witwenrente wieder auf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2007
Quelle: ra-online
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