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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.09.2020
- 12 U 91/18 -
Werbevertrag mit nordrhein-westfälischer Großstadt stellt kein Scheingeschäft dar
Stadt hat Anspruch auf Rückerstattung der Zahlungen
Der Werbevertrag einer nordrhein-westfälischen Großstadt mit einem Bochumer Unternehmen stellt kein Scheingeschäft dar. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die klagende Großstadt aus Nordrhein-Westfalen schloss mit der Beklagten, die ihren Sitz in Bochum hat und sich mit der Überlassung von gesponserten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, im Jahr 2004 einen mit “Werbevertrag“ überschriebenen Vertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, alle über die Kfz-Zulassungsstelle der klagenden Großstadt zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem 30 cm x 5 cm großen Werbeaufkleber der klagenden Großstadt, den diese zur Verfügung stellen sollte, zu versehen. Die Beklagte sollte für jedes während der Vertragslaufzeit über die Kfz Zulassungsstelle der Beklagten zugelassene Kfz, das mit einem entsprechenden Werbeaufkleber versehen worden ist, 8,70 Euro netto erhalten. Die Beklagte ließ bis Anfang des Jahres 2016 Fahrzeuge über die Kfz-Zulassungsstelle der Klägerin zu.
Stadt verlangte wegen nicht erbrachte Werbeleistungen die Rückerstattung der Zahlungen
Die klagende Großstadt verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die
Stadt wollte vor allem an Einnahmen aus Kfz-Zulassungen profitieren
Dagegen hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, der
LG: Werbevertrag stellt Scheingeschäft dar
Das Landgericht Bochum hat die zunächst nur auf die Zahlungen für die Jahre 2013 und 2014 gerichtete Klage (veröffentlicht unter www.nrwe.de) ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, der “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 habe nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabsprachen entsprochen. Insbesondere sei die Regelung zur Anbringung der Werbeaufkleber – wie sich aus den Aussagen von vernommenen Zeugen ergebe – nur zum Schein getroffen worden, um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlich bundesweit vorgeschriebenen Zulassungsgebühren zu verschleiern.
OLG: Kein Scheingeschäft - Werbevertrag wurde zunächst tatsächlich gelebt
Die Berufung der klagenden Großstadt gegen dieses Urteil hatte ganz überwiegend Erfolg. Die Großstadt könne – so der Senat – die
Werbevertrag weder unzulässig noch sittenwidrig
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des “Werbevertrags“ gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe oder sittenwidrig sei. Insbesondere ein zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29244
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