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Oberlandesgericht Hamm, Vergleich vom 17.06.2021
- 12 UF 183/19 -
Türkischstämmige Frau erhält Brautschmuck von Exehemann zurück
OLG Hamm zum Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach Scheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschwerdeverfahren einen Mann zur Herausgabe bzw. zum Ersatz der teilweise bereits veräußerten Brautgeschenke an seine Exehefrau verpflichtet.
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangehörigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Antragstellerin seitens ihres Ehemanns eine
Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung
Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung über die
Brautgabe als Absicherung im Scheidungsfall
Dagegen müsse er ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier "umgehängt" und damit übergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Außer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten türkischstämmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff "taki", der wörtlich zu übersetzen sei als das, was "angesteckt oder umgehängt werde". Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen sollten. Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anhörungstermin am 17.06.2020 vergleichsweise dahingehend einigen können, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau veräußert hatte, von knapp 6.000 Euro ersetzte. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30797
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