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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.04.2015
- 14 U 19/14 -
Hufschmied kann Tierhalter nach Verletzung beim Beschlagen eines Pferdes in Anspruch nehmen
Schadensersatzanspruch ist nicht durch Mitverschuldensanteil zu kürzen
Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter ungekürzt aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 49 Jahre alte Kläger, ein erfahrener Hufschmied aus Ochtrup, beschlug im Auftrag der beklagten Pferdehalter aus Ochtrup im Dezember 2010 den seinerzeit 13-jährigen Wallach auf einem Hof in Ochtrup. Bei der Ausführung der Arbeiten zog sich der Kläger aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen eine schwere Verletzung seines rechten Fußgelenks und oberen Sprunggelenks zu, die in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden musste und den seit dem Unfall arbeitsunfähigen Kläger auch heute noch in seiner Bewegung einschränkt. Von den Beklagten hat der Kläger
Hufschmied steht ungekürzter Schadensersatzanspruch zu
Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers hat das Landgericht der Klage dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 1/3 stattgegeben. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger dem Grunde nach ungekürzten
Tierhalter wird nicht durch erhöhte Gefahr beim Beschlagen der Hufe von gesetzlicher Haftung entbunden
Die
OLG verneint Mitverschulden des Hufschmieds
Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Aus seiner Unfallschilderung ergebe sich kein Mitverschulden. Ein anderer Geschehensablauf, bei dem der Kläger dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21058
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