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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.11.2012
- 15 W 511/11 -
Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei Sachverständigengutachten
Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zwei Sachverständigengutachten vor
Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der
Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten Sachverständigengutachtens ab
Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.
Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Beteiligten angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Transsexualität: Geschlechtsumwandlung als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 3295/07]) - Transsexualität ist keine Behinderung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2010
[Aktenzeichen: l 8 SB 3543/09])
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Dokument-Nr. 15649
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