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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.11.2012
15 W 511/11 -

Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei Sachverständigengutachten

Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zwei Sachverständigengutachten vor

Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte das Amtsgericht auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen. Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG gerichtlich festzustellen.

Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten Sachverständigengutachtens ab

Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.

Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu

Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Beteiligten angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Transsexuellengesetz sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG vor, dass zwei Sachverständigengutachten einzuholen seien. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren erfolgten. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, lasse das Gesetz im späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch halte es diese für unentbehrlich. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der antragstellenden Person zu dem anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation - aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 15649 Dokument-Nr. 15649

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