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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.07.2013
- 15 W 88/13 -
Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe
Auslegungsbedürftigem Testament ist Anordnung der Erblasserin zur Vorerbschaft des einen Sohnes mit einer Nacherbschaft des anderen Sohnes nicht zu entnehmen
Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (so dass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1991 im Alter von 74 Jahren in Nottuln/Darup verstorbene Erblasserin hinterließ vier im Münsterland lebende Kinder. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig testamentarisch verfügt, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger
Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag zurückgewiesen. Dem auslegungsbedürftigen eigenhändigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16688
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