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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.09.1955
- 2 Ss 1059/55 -
Stoppschild verlangt regelmäßig Halt in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie
Halteort soll beste Übersicht gewährleisten
Ein Autofahrer muss grundsätzlich bei einem Stoppschild in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie halten. Denn dies ist der Ort, an dem die beste Übersicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Autofahrer musste Stoppschild beachten
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der
Halt in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie erforderlich
Unerheblich sei zudem gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der
Nachfolgender Verkehr muss stets anhalten
Schließlich genüge es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, wenn bei der Annäherung mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge das vorderste anhält. Vielmehr müsse jeder nachfolgende Fahrer das
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1955 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1956, 54/rb)
Jahrgang: 1956, Seite: 54 DAR 1956, 54
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Dokument-Nr. 14602
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