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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.04.2014
- 20 U 171/13 -
Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Einreichung einer Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur
Arglistiger Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Aufklärungsobliegenheit
Reicht der Versicherungsnehmer eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur ein, verstößt er arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnmobil einer Mietwagenfirma im August 2009 bei einem vom Mieter verursachten Unfall beschädigt. Um die
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Versicherung. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da die Versicherung aufgrund einer arglistigen Verletzung der
Verstoß gegen Aufklärungsobliegenheit durch Einreichen der falschen Rechnung
Ein Versicherungsnehmer sei verpflichtet, so das Oberlandesgericht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen könne. Dagegen habe der Versicherungsnehmer verstoßen, indem er eine
Arglistige Verletzung gegen Aufklärungsobliegenheit
Der Versicherungsnehmer habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch arglistig gehandelt. Dieser habe auf das Regulierungsverhalten seiner Versicherung Einfluss nehmen wollen. Er habe eine schnellere Auszahlung der Versicherungsleistung erreichen wollen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Urteil vom 01.07.2013
[Aktenzeichen: 115 O 57/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1019 VersR 2015, 1019 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 633 zfs 2015, 633
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Dokument-Nr. 24514
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