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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.08.2007
- 20 U 218/06 -
Kavaliersstart: Kein Kaskoschutz bei Unfall
OLG Hamm sieht grobe Fahrlässigkeit bei missglücktem Blitzstart an Ampel
Wenn ein Autofahrer nach einem Ampelstopp mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt ("Kavaliersstart"), muss bei einem Unfall die Kaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrer eines Nissan Z 350 (Kläger) vor einer roten Ampel anhalten müssen und wartete auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren das Grünlicht ab. Neben ihm stand ein weiterer Sportwagen, dessen Fahrer ebenfalls auf das Grünlicht wartete. Beide fuhren bei Grünlich an. Der Fahrer des Nissan fand beim Abbiegen keinen Halt mehr und brach auf der Fahrbahn aus. Das Fahrzeug drehte sich und prallte gegen eine Schutzplanke. Am Fahrzeug entstand ein Schaden von 7.800,- EUR.
Versicherung verweigert Regulierung des Schadens
Die Kaskoversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Recht entschied das Gericht.
Mit qualmenden Reifen losgefahren
Es glaubte den Zeugenaussagen, nach denen der Kläger bei Umspringen der Ampel auf Grün "wie ein Rennwagen bei der deutschen Tourenmeisterschaft" losgefahren sei. Dabei habe es vom Gummiabrieb der Reifen gequalmt, dass kaum noch das
Fahrer verhielt sich grob fahrlässig
Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt habe. Er sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich angefahren. Demnach liege ein objektiver Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2008
Quelle: ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 16.08.2006
[Aktenzeichen: 1 0 82/06]
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Dokument-Nr. 5897
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