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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.02.2015
- 20 U 26/15 -
Versicherungsnehmer muss bei Vertragsschluss zur Dread-Disease-Versicherung nicht ungefragt über unbestätigte Verdachtsdiagnosen aufklären
Spontane Anzeigepflicht durch § 19 Abs. 1 VVG abgeschafft
Ein Versicherungsnehmer muss bei Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung nicht ungefragt über eine unbestätigte Verdachtsdiagnose aufklären. Denn dies würde auf eine Wiedereinführung der durch § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abgeschafften spontanen Anzeigepflicht hinauslaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien einer
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Münster gab der Klage statt und bejahte somit das Bestehen des Versicherungsvertrags. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherers.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Bestehen des Versicherungsvertrags
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Versicherers zurückzuweisen. Die
Keine Aufklärungspflicht hinsichtlich ungefragter und unbestätigter Verdachtsdiagnosen
Die Versicherungsnehmerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet gewesen über den Verdacht einer Erkrankung wegen Multiple Sklerose aufzuklären. Würde man vom Versicherungsnehmer verlangen, eine nicht abgefragte und
Spontane Anzeigepflicht nur in Ausnahmefällen
Eine spontane
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Urteil
[Aktenzeichen: 115 O 71/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 1551 VersR 2015, 1551 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 572 zfs 2015, 572
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Dokument-Nr. 24403
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