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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.11.2013
26 U 107/11 -

Orthopäde haftet für unzureichende Kontrolle einer Infektion nach einer Injektion am Fuß

Unterlassen einer hinreichenden Kontrolle stellt groben Behandlungsfehler dar

Einem Orthopäden kann ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten, bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fußsohle eine Infektion auftritt, nicht zur täglichen Kontrolle einbestellt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall suchte die seinerzeit 66 Jahre alte Klägerin aus Lemgo Mitte Juni 2008 den beklagten Orthopäden aus Lage zur Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse auf. Der Beklagte injizierte im Bereich der Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung. Zur Behandlung einer in der Folge aufgetretenen Infektion verordnete der Beklagte der Klägerin Antibiotika. Auf Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Klägerin sodann Ende Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte Wunde operativ behandelt wurde. Zum Zwecke weiterer operativer Wundrevisionen musste sich die Klägerin bis zum September 2008 wiederholt stationär behandeln lassen. Mit der Begründung, sie sei vom Beklagten unzureichend aufgeklärt, fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen könne, hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Aufgetretene Infektion wurde vom Arzt nicht hinreichend kontrolliert

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin über die Risiken einer Infektion nicht hinreichend aufgeklärt habe, hafte er, weil er die Klägerin fehlerhaft behandelt habe. Die Injektion als solche habe er allerdings nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische Standards verstoßen. Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Gericht vernommenen medizinischen Sachverständigen habe der Beklagte nach dem Auftreten von Entzündungsanzeichen tägliche Kontrollen durchführen und die Klägerin insoweit anleiten müssen. Dies sei unterblieben. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin zu einer weiteren Kontrolle erst nach 5 Tagen aufgefordert. Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Deswegen gehe es zu Lasten des Beklagten, dass das Gericht nicht sicher feststellen könne, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung geführt und ob tägliche Kontrollen die Heilungschancen verbessert hätten.

Schmerzensgeld angesichts einer langwierigen Behandlung und Dauerfolgen gerechtfertigt

Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Klägerin unter Bewegungseinschränkungen beim rechten Fuß und einer druckempfindlichen Narbe. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass die Infektion einen so gravierenden Verlauf nehmen würde, dass der Fuß hätte amputiert werden müssen. Angesichts dessen und der verbliebenen Dauerfolgen und des langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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