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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.2015
- 26 U 32/14 und 26 U 33/14 -
Mithaftung von Ärzten bei fehlerhafter Befundung und Diagnose: Haftung mehrerer Ärzte bei mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern
Mehrere ärztliche Behandlungsfehler zum Nachteil einer Patientin
Stellen Ärzte grob fahrlässig eine falsche Diagnose (hier: Nichterkennen einer Kreuzbeinfraktur) so haften sie für die daraus resultierenden weitern Gesundheitsschäden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die 1944 geborene Patientin (Klägerin) im Verfahren 26 U 33/14, fiel im März 2006 auf ihr Gesäß und begab sich in die ambulante Behandlung des zweitbeklagten Chirurgen in Göttingen. Dieser diagnostizierte einen Knochenhautreizzustand an der Steißbeinspitze und behandelte die Klägerin mit mehreren Infiltrationen. Aufgrund sich verschlimmernder Beschwerden suchte die Patientin im April 2006 das vom erstbeklagten Mediziner geleitete therapeutische Institut in Bochum auf. Nach der Anfertigung eines MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks wurde die Klägerin erneut mit mehreren Injektionen behandelt. Wenige Tage darauf behandelte der Zweitbeklagte die nach wie vor unter erheblichen Beschwerden leidende Klägerin bei einem Hausbesuch wiederum mit schmerzstillenden Infiltrationen.
Im weiteren Behandlungsverlauf mit mehrmonatigen stationären Aufenthalten stellte sich heraus, dass bei der Patientin eine schon länger zurückliegende Kreuzbeinfraktur bestand. Zudem hatte sich die Patientin mit dem Staphylococcus aureus Bakterium infiziert. Durch die Infektion erlitt sie multiple Abszesse, ein multiples Organversagen mit zeitweilig lebensgefährlichem Verlauf und musste sich mehrfach Revisionsoperationen unterziehen. Die Patientin leidet noch heute unter Narbenschmerzen, Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen.
Patientin klagte wegen grobfehlerhafter Behandlung
Die klagende Patientin hat gemeint, von beiden Beklagten grobfehlerhaft behandelt worden zu sein. Sie und die für sie eintretende Krankenversicherung aus Dortmund, die Klägerin im Verfahren 26 U 32/14, haben in beiden Prozessen von den Beklagten materiellen Schadensersatz verlangt, die Klägerin in ihrem Verfahren zudem ein
Nach der Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten hatte das LG Bochum der klagenden Patientin 100.000 Euro
OLG Hamm weist Berufungen ab
Die Berufungen beider Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile waren erfolglos. Das OLG Hamm bestätigte in vollem Umfang die erstinstanzlichen Urteile.
OLG Hamm sieht grobe Behandlungsfehler
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dem die Patientin zuerst behandelnden Zweitbeklagten zumindest ein grober
Diagnosefehler - grob fahrlässig falsche Diagnose erstellt
Der Erstbeklagte hafte, weil seine Mitarbeiter bei der Auswertung des MRT eine Fraktur bzw. einen Frakturverdacht fehlerhaft nicht diagnostiziert hätten. Auch zur Kontrolle der Lage von Injektionsnadeln gefertigte CT-Aufnahmen seien fehlerhaft bewertet worden, weil die sichtbare Fraktur nicht erkannt worden sei. Zudem sei eine aufgrund der Fraktur kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt gesetzt worden. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22072
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