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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2014
26 U 88/13 -

Unzureichende Aufklärung über Wund­infektions­risiko - Keine Haftung des Krankenhauses bei mutmaßlicher Zustimmung des Patienten

Patient hätte voraussichtlich auch nach hinreichender Aufklärung über Wund­infektions­risiko in Operation eingewilligt

Wird ein Patient über Wund­infektions­gefahren nicht hinreichend aufgeklärt, haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1967 geborene Kläger aus Brilon ließ im September 2010 im beklagten Krankenhaus in Brilon eine Nabelhernie (sogenannter Nabelbruch) ambulant operieren. Es erfolgte eine offene Nabelhernien-Operation nach Spitzy, die der mitverklagte Arzt durchführte. Wenige Tage nach der Operation trat eine Wundinfektion auf, die noch zweimal zwecks Sekundärheilung geöffnet werden musste. Der Kläger war der Auffassung, dass die Operation unter Missachtung geltender Hygienevorschriften und zudem in der Schnittnaht nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Außerdem sei er über Behandlungsalternativen und das Wundinfektionsrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat er deswegen Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und - wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen - einen Haushaltsführungsschaden von monatlich ca. 110 Euro.

OLG verneint Vorliegen eines Behandlungsfehlers

Das Schadensersatzbegehren des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen keinen Behandlungsfehler feststellen. Die Nabelhernien-Operation sei indiziert und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dass die Wundinfektion des Klägers auf einem Verstoß der Beklagten gegen Hygienestandards beruhe, sei nicht bewiesen. Dass sie auf einen Krankenhauskeim zurückzuführen sei, sei spekulativ.

Verweis auf fehlende Informationen über Behandlungsalternativen bleibt ohne Erfolg

Ohne Erfolg rüge der Kläger, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Über Behandlungsalternativen habe er nicht aufgeklärt werden müssen, weil die gewählte Behandlungsmethode in seinem Fall vorzugswürdig gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein endoskopisches Verfahren mit höheren Risiken behaftet gewesen und habe keine gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative dargestellt. Deswegen habe es dem Kläger nicht als Behandlungsalternative vorgestellt werden müssen.

Kläger kann Entscheidungskonflikt nicht plausibel darlegen

Unzureichend aufgeklärt worden sei der Kläger zwar über das Wundinfektionsrisiko der Operation. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers insoweit seien die Beklagten beweisfällig geblieben. Hieraus folge aber keine Haftung der Beklagten, weil der Kläger in die Operation auch nach einer hinreichenden Aufklärung über das Wundinfektionsrisiko eingewilligt hätte. Einen Entscheidungskonflikt habe der Kläger insoweit nicht plausibel darlegen können. Die durchgeführte Operation sei nach den Angaben des Sachverständigen die einzige Möglichkeit zur Behebung des Nabelbruchs gewesen, ein Abwarten hätte dazu geführt, dass sich der Bruch und die schmerzhaften Beschwerden vergrößert hätten. Angesichts des bestehenden Behandlungsdrucks hätte sich der Kläger auch bei Kenntnis des Wundinfektionsrisikos zu dem relativ kleinen ambulanten Eingriff entschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Rudolph schrieb am 17.03.2015

Es handelt sich hier um einen Fall der im Zivilrecht im § 630 h BGB als Beweislastumkehr geregelten hypothetischen (nicht mutmaßlichen) Einwilligung. Im Strafrecht ist die Übernahme dieser Rechtsfigur (im Gegensatz zur mutmaßlichen Einwilligung) umstritten.

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