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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2016
- 27 U 24/15 -
Für Dienstvertrag mit Vorstand ist Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse maßgeblich
Alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen ist, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem
Für Vertragsschluss maßgebliches Gremium ist allein Verwaltungsrat
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22488
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