wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2016
27 U 24/15 -

Für Dienstvertrag mit Vorstand ist Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse maßgeblich

Alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates begründet keinen Vertrauens­tatbestand zugunsten des Vorstandes

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen ist, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauens­tatbestand zugunsten des Vorstandes.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der beklagten Sparkasse aus dem südlichen Teil des Regierungsbezirks Arnsberg an, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Vor seiner Vorstandstätigkeit war der Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine monatliche Altersrente von ca. 800 Euro erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahresgrundgehalts von über 100.000 Euro zuzüglich einer 15 prozentigen Zulage als monatliche Versorgungsbezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, so dass die kommunale Versorgungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge auszahlte. In Höhe des 50 prozentigen Arbeitnehmeranteils der Altersrente hat der Kläger die Kürzung für unberechtigt gehalten und von der Beklagten eine Nachzahlung von ca. 13.800 Euro für 33 Monate sowie ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Arbeitnehmeranteils begehrt. Zur Begründung seines Anspruches hat er u.a. darauf verwiesen, sich beim Abschluss des für seine Versorgungsbezüge maßgeblichen Dienstvertrages mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten einig gewesen zu sein, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden sollen.

Für Vertragsschluss maßgebliches Gremium ist allein Verwaltungsrat

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist die gesetzliche Rente des Klägers, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien oder ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben lasse sich nicht feststellen, so das Gericht. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten gebilligte schriftliche Dienstvertrag sehe die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen habe der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könne. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat trage der Kläger bereits nicht vor. Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines anderen Gremiums der Beklagten, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat sei das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Deswegen sei durch Erklärungen anderer auch kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Dienstvertrag | Sparkasse | Vorstand | Willenserklärung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22488 Dokument-Nr. 22488

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22488

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
s.mueller schrieb am 21.04.2016

"Wenn es um (IHR) geld, SPARKASSE..."

den "song" kennt doch fast jeder,oder?

oh, angesichts der "kontofuehrungsgebuehren", der MINUS-zinsen, die bald alle treffen werden, ist doch deren hoheitlichkeit im recht...

ob die "sparkassen" mit den "lehmann"-anleihen tausende in den finanziellen ruin getrieben haben ( hm) scheint solchen menschen noch nicht mal ansatzweise einen funken, der wohl schon damals nicht vorhanden moral, eingehaucht zu haben...

jetzt wird GEKLAGT....

schaemt euch, ihr (G)baenkster!!!!!!

es war NIE und ist auch JETZT nicht EUER geld!!!

das sind gelder EURER "kunden", die zudem auch noch "kontofuehrungs-gebuehren" zahlen, bei einer "geldanlage" gerade mal 4 bis 5 % bekamen, DEREN geld IHR aber zu 12 bis 18 % weiter als darlehen weiter gegeben habt...

SIE, als klaeger, sollten sich in GRUND6BODEN schaemen!!!!

s.mueller schrieb am 21.04.2016

"Wenn es um (IHR) geld, SPARKASSE..."

den "song" kennt doch fast jeder,oder?

oh, angesichts der "kontofuehrungsgebuehren", der MINUS-zinsen, die bald alle treffen werden, ist doch deren hoheitlichkeit im recht...

ob die "sparkassen" mit den "lehmann"-anleihen tausende in den finanziellen ruin getrieben haben ( hm) scheint solchen menschen noch nicht mal ansatzweise einen funken, der wohl schon damals nicht vorhanden moral, eingehaucht zu haben...

jetzt wird GEKLAGT....

schaemt euch, ihr (G)baenkster!!!!!!

es war NIE und ist auch JETZT nicht EUER geld!!!

das sind gelder EURER "kunden", die zudem auch noch "kontofuehrungs-gebuehren" zahlen, bei einer "geldanlage" gerade mal 4 bis 5 % bekamen, DEREN geld IHR aber zu 12 bis 18 % weiter als darlehen weiter gegeben habt...

SIE, als klaeger, sollten sich in GRUND6BODEN schaemen!!!!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?