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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2001
3 U 107/00 -

16-jähriger Jugendlicher erhält wegen nicht erforderlicher Entfernung von acht Zähnen Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM

Zahnarzt muss Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene fördern

Entfernt ein Zahnarzt ohne medizinische Notwendigkeit bei einem 16-jährigen Patienten acht Zähne, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM rechtfertigen, wenn der Jugendliche aufgrund der nunmehr erforderlichen herausnehmbaren Gebissprothese psychisch stark leidet. Ein Zahnarzt hat das Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene zu fördern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1995 zog ein Zahnarzt bei einem 16-jährigen Patienten sechs Zähne im Oberkiefer und zwei Zähne im Unterkiefer. Der Arzt vertrat die Meinung, dass die Zähne nicht mehr zu retten gewesen seien, da der Patient weder Mund- noch Zahnhygiene betrieben hatte. Zudem habe der Patient in die Entfernung eingewilligt. Dies sah der Jugendliche anders. Da er darunter litt, nunmehr eine herausnehmbare Prothese tragen zu müssen, erhob er Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Schmerzensgeldklage ab, da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestanden habe, dass die entfernten Zähne nicht erhaltungswürdig gewesen seien. Gegen diese Entscheidung legte der 16-jährige Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Entfernung der 8 Zähne sei laut Gutachten zweier anderer Sachverständiger medizinisch nicht notwendig gewesen.

Erhaltungswürdigkeit der Zähne

Die Entfernung von Zähnen sei dann gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht, wenn sie weder erhaltungsfähig noch erhaltungswürdig seien. Beides sei bei den acht Zähnen laut den Sachverständigen der Fall gewesen. Insbesondere seien die Zähne erhaltungswürdig gewesen. Der Zahnarzt hätte nicht aufgrund eines Behandlungstermins davon ausgehen dürfen, dass der Patient keine Motivation zur Mund- und Zahnhygiene habe. Er hätte vielmehr versuchen müssen, das Verständnis des jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene zu entwickeln. Daran habe es gefehlt.

Eventuelle Einwilligung rechtfertigt keine Zahnextraktion

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger in die Extraktion der acht Zähne eingewilligt habe. Denn dies allein könne eine Zahnextraktion nicht rechtfertigen.

Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM

Unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers und der starken psychischen Belastung aufgrund der Zahnprothese erkannte das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 24.03.2000
    [Aktenzeichen: 4 O 200/98]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 3417
NJW 2001, 3417

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Dokument-Nr.: 23346 Dokument-Nr. 23346

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