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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2001
- 3 U 107/00 -
16-jähriger Jugendlicher erhält wegen nicht erforderlicher Entfernung von acht Zähnen Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM
Zahnarzt muss Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene fördern
Entfernt ein Zahnarzt ohne medizinische Notwendigkeit bei einem 16-jährigen Patienten acht Zähne, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM rechtfertigen, wenn der Jugendliche aufgrund der nunmehr erforderlichen herausnehmbaren Gebissprothese psychisch stark leidet. Ein Zahnarzt hat das Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene zu fördern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1995 zog ein
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Bielefeld wies die Schmerzensgeldklage ab, da nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestanden habe, dass die entfernten
Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe ein Anspruch auf
Erhaltungswürdigkeit der Zähne
Die
Eventuelle Einwilligung rechtfertigt keine Zahnextraktion
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger in die Extraktion der acht
Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM
Unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers und der starken psychischen Belastung aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 24.03.2000
[Aktenzeichen: 4 O 200/98]
Jahrgang: 2001, Seite: 3417 NJW 2001, 3417
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Dokument-Nr. 23346
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