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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.10.2014
- 4 U 138/13 -
"Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden
Werbung verstößt gegen Europäische Health Claim Verordnung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sogenannte "Bach-Blütenprodukte" nicht mit Aussagen beworben werden dürfen, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine
1. Für "Bach-Blütenprodukte":
Gelassen und stark durch den Tag
RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;
2. für "Original Rescue Tropfen":
… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …
3. für "Original Bach Blütenessenzen":
… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;
Wettbewerbsverband hält Werbung für unzulässig
Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband, hat diese
Lebensmittel wird mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden beworben
Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Beklagten die beanstandete
Werbeaussagen zielten nicht nur auf allgemeines Wohlbefinden ab
Die sogenannten "Bach-Blütenprodukte" seien
Werbeaussagen sind als unzulässig zu untersagen
Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein
Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: I ZR 178/12]) - Werbung für "Original Spiruletten mit Gerstengras" und "über 7.000 Vitalstoffe" ist irreführend und unzulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.04.2013
[Aktenzeichen: 4 U 149/12])
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Dokument-Nr. 19293
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