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Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 25.08.2005
- 4 U 45/05 -
Reiseanbieter muss vor Buchung auf Verkaufsveranstaltung hinweisen
In einem Wettbewerbsrechtsstreit hat das Landgericht Bielefeld in erster Instanz einem Reiseunternehmer untersagt, mit dem in einem Pauschalreiseangebot enthaltenen Besuch eines Teppichknüpfzentrums zu werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll.
Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Reiseveranstalter hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts wurde die Berufung nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Der beklagte Reiseveranstalter hatte im August 2003 eine einwöchige Flugreise nach Antalya organisiert. Das in einem den Reisenden vor Buchung zugegangenen Prospekt dargestellte Ausflugs- und Besichtigungsprogramm sah u.a. den Besuch eines nahe gelegenen Teppichknüpfzentrums vor. Der Besuch des Teppichknüpfzentrums erfolgte sodann im Stile einer Verkaufsveranstaltung: Bereits auf der Busfahrt stimmte der Reiseleiter die Besucher darauf ein, dass die Möglichkeit bestehe, äußerst günstig Teppiche zu erwerben. In dem Teppichknüpfzentrum begann nach Bewirtung der Gäste eine "Verkaufsshow", bei der Teppiche im Sekundenrhythmus vor den Reisenden aufgebaut wurden. Der Verkaufsleiter wies hierbei ständig auf neue Dumpingpreise hin, so dass die Preise aus Sicht der Reisenden nahezu "in den Keller purzelten". Anschließend wurden die Kaufverträge unterschrieben.
In seinem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlandesgerichts zu einer solchen Verkaufspraxis ausgeführt: Das Bewerben, Anbieten und Durchführen eines Ausflugs- oder Besichtigungsprogramms im Rahmen einer Pauschalreise sei ohne einen Hinweis auf eine Einkaufsveranstaltung, wie sie beim Besuch des Teppichknüpfzentrums vorgelegen habe, wettbewerbswidrig.
Derartige Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt seien, seien im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgehe, hinweispflichtig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.09.2005
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Dokument-Nr. 976
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