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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2017
- 5 U 174/16 -
Unfall mit dem Auto des Vaters - Wann muss die Kaskoversicherung zahlen?
Vater muss nicht aufgrund vorheriger Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn mit eigenmächtigem Handeln des Sohnes rechnen
Nach einem Unfall zahlt die Kaskoversicherung normalerweise den eigenen Schaden. Das gilt aber nur, wenn man sich auch an die Versicherungsbedingungen hält. Danach darf man unter anderem sein Auto nicht von jemandem fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis hat. Geht der Fahrzeugbesitzer jedoch davon aus, dass wie vereinbart, das Auto von einer Person gefahren wird, die im Besitz eines Führerscheins ist und nicht die Person ohne Führerschein, muss die Versicherung den Schaden im Falle eines Unfalls dennoch zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Ein Vater aus der Wesermarsch hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen
Versicherung verweigert Regulierung des Schadens
In den frühen Morgenstunden kam es zu einem
Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht erwiesen
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters sei nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug fahren sollte. Und nur wegen der beiden
Die Versicherung muss den Schaden von rund 9.000 Euro daher begleichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Versicherungsnehmer muss sich bewusste Falschangaben seines Sohnes in Schadensanzeige zurechnen lassen
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.07.2014
[Aktenzeichen: 9 U 204/13]) - Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 7 U 121/14])
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Dokument-Nr. 24199
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