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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2018
- 5 U 60/17 -
Fehlende Anbindung an öffentliche Wege: Ersteigerer eines Wohngrundstücks muss sich nicht auf Erreichbarkeit per Hubschrauber verweisen lassen
Nachbarn müssen Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung eines erforderlichen Zugangs dulden
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung eines erforderlichen Zugangs dulden. Bei zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken muss dabei eine Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen - und nicht nur durch Hubschrauber - möglich sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ersteigerte die klagende Investmentgesellschaft Ende2014 in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten
LG bejaht Anspruch auf Notwegerecht
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der klagenden Investmentgesellschaft ein Notwegerecht zustehe, weil es dem Versteigerungsobjekt an einer Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Zugang zu ihrem
Beklagter verweist auf Möglichkeit zur Räumung des Grundstücks per Hubschrauber
Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er war unter anderem der Auffassung, dass das Landgericht ein Notwegerecht fehlerhaft bejaht habe. Ein solches Recht sei nicht im
OLG: Investmentgesellschaft muss sich nicht auf Gebrauch eines Hubschraubers verweisen lassen
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 917 BGB könne die klagende Investmentgesellschaft von dem Beklagten verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks durch sie zu dulden habe, so das Gericht. Denn die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle dem versteigerten
Beklagter muss Einräumung eines Notwegs dulden
Als Eigentümer desjenigen Grundstücks, über das bislang die Verbindung stattgefunden habe, müsse der Beklagte die Einräumung eines Notwegs dulden. Ein etwaiger Verzicht auf ein Notwegerecht durch seinen Vater hätte im
Investmentgesellschaft müsste Notwegerente für Benutzung des Grundstücks zahlen
Die klagende Investmentgesellschaft sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, den Beklagten durch Zahlung einer Notwegerente für die Benutzung seines Grundstücks zu entschädigen. Der Beklagte habe aber in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht, dass und ggf. in welcher Höhe er dahingehend ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 01.06.2017
[Aktenzeichen: 2 O 219/16]
- Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts
(Landgericht Coburg, Urteil vom 02.06.2006
[Aktenzeichen: 32 S 13/06]) - Wegerecht kann auch ohne Eintragung im Grundbuch durch einfachen Vertrag begründet werden
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 07.09.2010
[Aktenzeichen: 1 U 258/10]) - BGH: In Wochenendhaussiedlung ohne Kraftfahrzeugverkehr muss Grundstück nicht mit dem Kfz erreichbar sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2020
[Aktenzeichen: V ZR 268/19])
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Dokument-Nr. 27040
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