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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2017
- 8 U 18/17 -
OLG zur vereinbarten Altersgrenze im Dienstvertrag
Altersgrenze von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden
Eine Regelung im Dienstvertrag, wonach der Geschäftsführer einer GmbH beim Erreichen eines Alters von 60 Jahren ordentlich gekündigt werden kann, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn ihm nach dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall war der im März1955 geborene Kläger seit 2005 als Vorsitzender der Geschäftsführung für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist ein Werkstoffhersteller mit dem Sitz im Märkischen Kreis. Der von den Parteien vereinbarte
Feststellungsbegehren auf Unwirksamkeit der Kündigung erfolglos
Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten ausgesprochene
Regelung verstößt nicht gegen AGG
Die Möglichkeit dieser
Anwendung auf GmbH-Fremdgeschäftsführer höchstrichterlich noch nicht geklärt
Dabei könne offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei. Zwar gebe es insoweit keinen besonderen, das AGG verdrängenden Kündigungsschutz. Höchstrichterlich sei jedoch noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schütze. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam.
Altersgrenze unterhalb gesetzlichen Renteneintrittsalters bei Erhalt einer betrieblichen Altersversorgung mit AGG vereinbar
Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht der Beklagten an sein Alter knüpfe. Diese Regelung sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig. Das Gericht vertrete die Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung einer
Geringe Höhe der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich zur Geschäftsführervergütung hinzunehmen
Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine
Vertragskündigung wirksam
Die Beklagte habe von der Kündigungsmöglichkeit in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages wirksam Gebrauch gemacht und den Vertrag zum 31.12.2016 beendet.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer...
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist....
§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam....
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Landgericht Hagen, Urteil vom 13.12.2016
[Aktenzeichen: 21 O 79/16]
- Bundesgerichtshof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: BGH II ZR 244/17]
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Dokument-Nr. 24643
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