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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31.07.2013
8 UF 17/13 -

Fünfzehnjährige darf gegen den Willen der Eltern im Kindes­schutz­verfahren begutachtet werden

Vorübergehende Entziehung des Aufenthalts­bestimmungs­recht sowie des Recht zur Gesundheitsfürsorge nicht zu beanstanden

Eltern kann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthalts­bestimmungs­recht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge für eine Fünfzehnjährige zu entziehen sein, damit die verhaltens­auffällige Jugendliche im Kindes­schutz­verfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Fünfzehnjährige wohnt mit ihren Eltern im Kreis Coesfeld. Nachdem sie im Jahre 2012 durch häufige Fehlzeiten in der Schule aufgefallen war und ihre Eltern weder auf Schreiben der Schule noch auf Einladungen zu einer Schulunfähigkeitsuntersuchung reagiert hatten, regte das zuständige Jugendamt ein Kindesschutzverfahren an. Im Einvernehmen mit ihren Eltern wurde die Jugendliche zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik stationär behandelt. Dabei zeigte sie ein behandlungsbedürftiges Selbstbild und gestörte persönliche Verarbeitungsmechanismen. Nach zwei Monaten brachen die Eltern die Behandlung entgegen der ärztlichen Empfehlung ab und holten ihre Tochter nach Hause, ohne in der Folgezeit Kontakt zum Jugendamt zu halten.

Gericht entzieht Eltern vorläufig Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht zur Gesundheitsfürsorge

Das Familiengericht hat den Eltern sodann – vorläufig – im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen, um eine Begutachtung der Jugendlichen im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren zu ermöglichen.

Gericht hält Begutachtung der Jugendlichen für dringend geboten

Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Eltern wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Das Kindeswohl der Tochter sei gefährdet. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Jugendliche in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt habe, die Eltern dem nicht abgeholfen hätten und gewichtige Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorlägen. Die vom Familiengericht im Kindesschutzverfahren für erforderlich erachtete Begutachtung der Jugendlichen halte auch das Gericht für dringend geboten. Um die hierfür notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen sicherzustellen, gegebenenfalls sogar die Herausnahme der Jugendlichen aus der Familie und ihre Fremdunterbringung, sei die getroffene Anordnung erforderlich, nachdem sich die Eltern in der Vergangenheit wenig einsichtig und nicht kooperativ gezeigt hätten. Sie trachteten offenbar danach, das Kindesschutzverfahren zu unterlaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 17014 Dokument-Nr. 17014

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