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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016
- 9 U 14/16 -
Nichtberührungsunfall: Radfahrer muss Verursachung eines Unfalls durch Gegenverkehr beweisen können
Bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreichend
Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 befuhr die seinerzeit 75 Jahre alte Geschädigte aus Gronau mit ihrem Fahrrad eine 3 m breite Straße. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die seinerzeit 51 Jahre alte Pkw-Fahrerin mit einem 1,70m breiten Mercedes-Benz. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. die Geschädigte nicht. Die Geschädigte erlitt durch den
Bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle als Unfallursache nicht ausreichend
Die Klage - gestützt auf einen auf die Kassen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten - blieb erfolglos. Es stehe nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr beim
Kläger muss vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr beweisen können
Dass sich beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Radfahren ohne Helm: Fahrradfahrer muss sich bei Unfall Mitverschulden anrechnen lassen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013
[Aktenzeichen: 7 U 11/12]) - Keine gefährliche Körperverletzung bei Verletzungsfolge aufgrund Sturzes eines Radfahrers durch Anfahren eines PKW
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013
[Aktenzeichen: 4 StR 275/13])
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Dokument-Nr. 23436
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