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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012
- I-4 U 141/12 -
Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässig
Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert
Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage "Schüßler-Salze - Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" ist irreführend. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund, die diese Werbeaussage untersagt.
Im zugrunde liegenden Fall vertreibt das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück Schüßler-Salze u.a. als homöopathische
Werbeaussage beinhaltet falsches Wirkungsversprechen
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch bestätigt. Die zu beanstandende
Werbeaussage vermittelt schonenden und dauerhaft positiven Einfluss des Mittels speziell für Schwangere
In Bezug auf die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- "Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur": Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: 9 U 922/12]) - Werbespot für "Du darfst"-Produkte irreführend
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2012
[Aktenzeichen: 406 HKO 107/12])
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Dokument-Nr. 15271
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