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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.11.2012
- I-4 U 95/12 -
Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" bei Produktion im Ausland irreführend
Einsiegeln, Verpacken und eine Qualitätskontrolle sind nicht Teil der Herstellung des eigentlichen Endprodukts
Die Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" ist irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit "KONDOME - Made in Germany". Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk – sofern sie als "feuchte Kondome" verkauft werden sollten – zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als "Made in Germany" eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.
Verbrauchererwartung trifft auf vertriebene Kondome nicht zu
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Tatbestand einer irreführenden Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15161
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