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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.05.2023
- II-1 UF 39/23 -
Durchsetzung eines erneuten Termins zur Kindesanhörung mittels Zwangsmittel
Zwangsmittel als Beugemittel
Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023, in denen die
Zwangshaft wegen Versäumung des Termins zur Kindesanhörung
Das Oberlandesgericht Hamm setzte einen erneuten Termin fest und verhängte zudem gegen den Kindesvater Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen. Das Gericht hielt Zwangshaft für erforderlich, da sich der Kindesvater beharrlich dem Umgangsrecht der
Zulässigkeit des Zwangsmittels
Das Oberlandesgericht hielt das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Oynhausen, Beschluss
[Aktenzeichen: 53 F 120/22]
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Dokument-Nr. 33153
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