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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2004
- 1 Ss 76/03 -
Ladendiebstahl: Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung zum Fallenlassen einer Strafanzeige begründet Strafbarkeit wegen Erpressung für Kaufhausdetektiv
Kaufhausdetektiv erhielt Geldstrafe von 2.800 €
Fordert ein Kaufhausdetektiv von einem Ladendieb als Gegenleistung für das Fallenlassen der Strafanzeige die Zahlung einer Geldsumme, so macht er sich wegen Erpressung gemäß § 253 StGB strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Initiative zunächst vom Ladendieb ausging. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2001 wurden zwei Ladendiebe von einem
Strafbarkeit wegen Erpressung bestand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ging von einer Strafbarkeit wegen
Straflose Bestechung eines Angestellten lag nicht vor
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Initiative ursprünglich von den Ladendieben ausging und man daher von einer straflosen Bestechung (§ 299 StGB) eines Angestellten hätte ausgehen können. Denn der
Verurteilung zu Geldstrafe
Aufgrund einer Verfahrensverzögerung wurde der angeklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 2004, 3724/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 157 JR 2005, 157 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 3724 NJW 2004, 3724 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2005, Seite: 42 NJW-Spezial 2005, 42 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2005, Seite: 11 StV 2005, 11 | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Jahrgang: 2005, Seite: 71 wistra 2005, 71
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Dokument-Nr. 17193
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