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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011
- 17 U 192/10 -
OLG Karlsruhe: Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen erheben
Bankklausel wird Transparenzgebot nicht gerecht und ist daher unwirksam
Die Verwendung einer Bankklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beim Landgericht Karlsruhe von der beklagten
Klausel lässt Kunden über konkreten Zeitpunkt einer entstehenden Bearbeitungsgebühr im Ungewissen
Die Berufung der
Verwaltungsaufwand dient ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank und stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der
Preisangabenverordnung trifft keine Aussage zu Abwälzung des Aufwands auf Kunden
Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbeitungsgebühr nach der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greife nicht durch. Der Darlehensnehmer habe nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darlehenskapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses diene nur dazu eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste sei. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden könne, treffe die Preisangabenverordnung aber nicht. Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da der Bundesgerichtshof zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer
§ 488 Abs. 1 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
Abs. 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Abs. 2: Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Karlruhe/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 11598
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