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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2010
- 2 Ws 227/10 -
OLG Karlsruhe: Weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unzulässig
Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nicht zulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erneut entschieden, dass sich die gegen einen Sicherungsverwahrten vor dem 31. Januar 1998 angeordnete, bereits mehr als zehn Jahre vollzogene Sicherungsverwahrung erledigt hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer sofortigen Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Fortdauer der Maßregel stattgegeben und das Eintreten von Führungsaufsicht festgestellt. Die Begründung für die Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der
OLG muss möglicherweise notwendige Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof prüfen
Allerdings trat am 30. Juli 2010 die neu eingeführte Vorschrift des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Kraft, nach der ein Oberlandesgericht, das bei der Beschwerdeentscheidung über die Frage der Erledigung der
OLG vernein nötige Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof
Dies hat das Oberlandesgericht verneint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vorlage unzulässig, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden hat und das Oberlandesgericht ebenso entscheiden will. In einem solchen Fall sind nur die Oberlandesgerichte, die ihrerseits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen wollen, zur Vorlage verpflichtet. Vorliegend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09) unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 ebenso ausgelegt wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seiner jetzigen Entscheidung.
Bundesgerichtshof hat dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden - Notwendigkeit der erneuten Vorlage eines ähnlich gelagerten Falls nicht gegeben
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 EMRK eine andere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB darstellt, so dass für Entscheidungen über die
Hinweise auf den Gesetzestext:
§ 121 GVG in der seit dem 30.07.2010 geltenden Fassung:
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
...
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
...
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
...
3. nach Absatz 1 Nr. 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 10049
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