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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016
6 U 2/15 -

Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechts­verletzender Beiträge erfolglos

Such­maschinen­betreiber haftet nur nach konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Such­maschinen­betreiber nur nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dabei obliegt es dem Betroffenen, dem Such­maschinen­betreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeits­rechten verletzt wurde. Der Such­maschinen­betreiber ist nicht verpflichtet, von sich aus von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechts­verletzungen zu überprüfen. Eine gegen Google gerichtete Klage wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechts­verletzender Beiträge blieb damit erfolglos.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

LG bejaht anteiligen Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Betroffene müssen konkrete Links mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten mitteilen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage vollständig ab. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 23629 Dokument-Nr. 23629

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